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Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins

„Kulturkreis der Weserrenaissance e.V.“

 

einstimmig angenommen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13.07.2015 Rittergut Remeringhausen, 31655 Stadthagen

 

§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
„Kulturkreis der Weserrenaissance“ e.V.
Sein Sitz ist in Lemgo.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo eingetragen.

 

§ 2
Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Bereich der Weserrenaissance.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Zwecks

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der kulturellen Bildung und der Erhaltung des kulturellen Erbes unter Bezugnahme auf die vorhandenen Weserrenaissance-Baudenkmäler.

 

§ 4
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
        a) den ordentlichen Mitgliedern
        b) fördernden Mitgliedern

     

  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch
        a) Tod
        b) Austritt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
        c) Ausschluss durch den Vorstand , wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
  3. Gegen den Ausschluss ist Berufung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 6
Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgrund Beitrittserklärung werden, wenn sie Eigentümer eines Weserrenaissance – Denkmals sind . Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde die Aufnahme ablehnen.
  2. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.

 

§ 7
Fördernde Mitglieder

  1. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die eine erhöhten Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung zahlen oder andere wesentliche materielle oder ideelle Förderung des Vereinszwecks bewirken.
  2. Sie haben die gleichen Mitgliedschaftsrechte wie die ordentlichen Mitglieder.

 

§ 8
Vorstand nach § 26 BGB

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer und höchsten 3 Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand muss mehrheitlich aus ordentlichen Mitgliedern bestehen.
  4. Die Mitglieder des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der satzungsgemäß gewählte Vorstand bleibt über den Ablauf der Amtsperiode hinaus so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode durch Tod, Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen aus, so sind Zuwahlen während der Amtsperiode nicht zwingend erforderlich. Finden Zuwahlen während der Amtsperiode statt, so gelten sie für die Dauer dieser Periode.

 

§ 9
Geschäftsführung des Vorstandes im Innenverhältnis

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter einer der zwei Vorsitzenden anwesend sind. Umlauf-Beschlussfassungen sind zulässig, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren im Einzelfall wiederspricht.

 

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen
  2. In jedem Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese nimmt vom Vorstand den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und erteilt nach Prüfung dem Vorstand und gesondert dem Schatzmeister die Entlastung.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angaben der Tagesordnung. Diese Einladungen gelten als zugestellt, wenn sie spätestens 10Tage vor der Mitgliederversammlung verschickt worden sind.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

 

§ 11
Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung des Vereins obliegt zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand zu ernennen sind.

 

§ 12
Gemeinsame Bestimmungen

Alle Beschlüsse, Organe und Einrichtungen des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Organs oder der Einrichtung gefasst, soweit nicht in der Satzung Abweichendes bestimmt wird. Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks bedürfen der ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit sind gestellte Anträge abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung  und der Vorstandssitzung sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

$ 13
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den „Freundeskreis Weser- Renaissance- Museum Schloss Brake e.V.“

 

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Kontakt

Kulturkreis der Weserrenaissance e.V.
Am Schloss 4
32694 Dörentrup

Tel.: +49 (0) 5265 8909
Mail: info@schloss-wendlinghausen.de